Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisMagazinRoadmapÜber unsAnmelden

Definition: Handlung

Definition

Die Handlung, an die das jeweilige Delikt anknüpft, muss ein menschliches und durch den Willen steuerbares Verhalten sein, das nach außen in Erscheinung tritt.

Der Handlungsbegriff bildet die ungeschriebene Vorstufe jeder Straftatprüfung und dient als Filter, um von vornherein nicht zurechenbares Verhalten – etwa Reflexbewegungen, Bewusstlosigkeit oder vis absoluta – auszuschließen. In der Klausur wird er meist nur kurz angesprochen, gewinnt aber bei Unterlassungsdelikten und im Rahmen der actio libera in causa an Bedeutung, wenn die Willenssteuerung im Tatzeitpunkt fraglich ist.

Vertiefend wird der Handlungsbegriff im Artikel Grundlagen zum Strafrecht im Rahmen der Systematik des StGB und des Deliktsaufbaus erläutert.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten