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Definition: Haftsumme und Pflichteinlage

Definition

  • Haftsumme im Sinne der §§ 171 Hs. 1, 172 I HGB ist der im Handelsregister eingetragene Betrag, mit dem der Kommanditist gegenüber Gesellschaftsgläubigern haftet.

  • Pflichteinlage ist der im Innenverhältnis vereinbarte Betrag, den der Kommanditist der Gesellschaft schuldet.

    Der im Innenverhältnis vereinbarte Betrag, den der Kommanditist der Gesellschaft schuldet

Beide Beträge können übereinstimmen – müssen es aber nicht. Für die Außenhaftung ist ausschließlich die Haftsumme maßgeblich.

Die Unterscheidung zwischen Haftsumme und Pflichteinlage wird in Klausuren zum Recht der KG regelmäßig verwechselt. Maßgeblich für die Außenhaftung des Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern ist nach §§ 171 I Hs. 1, 172 I HGB stets die im Handelsregister eingetragene Haftsumme, nicht die im Innenverhältnis vereinbarte Pflichteinlage. Erbringt der Kommanditist seine Einlage in Höhe der Haftsumme, lebt seine persönliche Haftung gem. § 171 I Hs. 2 HGB wieder auf, sobald sie durch Entnahmen unter die Haftsumme sinkt (§ 172 IV HGB). Im größeren Kontext der Kommanditisten-Außenhaftung siehe auch Haftung der Gesellschafter.

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