Handelsgeschäft

Definition

Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 I HGB). Der Begriff ist weit zu verstehen: Erfasst sind neben Grundgeschäften auch Hilfs- und Nebengeschäfte sowie rechtsgeschäftsähnliche Handlungen. Klausurhinweis: Nach § 344 I HGB gelten die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig; bei Schuldscheinen begründet § 344 II HGB eine noch stärkere Vermutung.

Das Handelsgeschäft ist die Anwendungsvoraussetzung der §§ 343 ff. HGB, die das BGB als Sonderprivatrecht modifizieren, etwa durch den Sorgfaltsmaßstab des ordentlichen Kaufmanns (§ 347 HGB) oder die Formfreiheit der Bürgschaft (§ 350 HGB). Zu unterscheiden sind einseitige und beiderseitige Handelsgeschäfte: Nach § 345 HGB genügt grundsätzlich, dass das Geschäft für einen Teil ein Handelsgeschäft ist, einzelne Vorschriften wie die Rügeobliegenheit beim Handelskauf (§ 377 HGB) verlangen aber ein beiderseitiges Handelsgeschäft. Privatgeschäfte des Kaufmanns sind keine Handelsgeschäfte; wer sich darauf beruft, muss die Vermutung des § 344 I HGB widerlegen.

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