Eine wichtige und auch klausurrelevante Vorschrift des Schadensrechts findest du in § 254 BGB. Nach § 254 BGB kann ein etwaiges Mitverschulden des Geschädigten bezüglich der Entstehung des Schadens zu berücksichtigen sein. Er enthält seinen Schaden grundsätzlich nicht voll ersetzt, wenn er an der Entstehung des Schadens "mitgewirkt" hat.
Das Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB ist nach dem Schaden und der haftungsausfüllenden Kausalität zu verorten und ist keine Tatbestandsvoraussetzung, sondern eine Regelung auf Rechtsfolgenebene.
I. Voraussetzungen
Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten kann sich nach § 254 I BGB verringern, wenn er den Schaden schuldhaft mitverursacht oder wenn er nach § 254 II BGB seine Schadensminderungsobliegenheit verletzt hat.
1. Schuldhafte Mitverursachung des Schadens
Einen Anknüpfungspunkt des Mitverschuldens nach § 254 I BGB bildet damit die schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch den Geschädigten.
a) Mitwirkendes Verschulden
Niemand ist gegenüber Dritten verpflichtet, selbstschädigendes Verhalten zu unterlassen; daher kann das Mitverschulden des Geschädigten nicht im technischen Sinne nach § 276 BGB bestimmt werden, da § 276 BGB das außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt(-spflicht) erfordert - genau diese gibt es aber bei selbstschädigendem Verhalten nicht. Erforderlich ist vielmehr ein Verschulden gegen sich selbst nach § 276 BGB analog. Dies bedeutet, dass die Regeln zum § 276 BGB entsprechend gelten. Der Geschädigte muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Im Rahmen der Fahrlässigkeit ist - dem § 276 II BGB entsprechend - entscheidend, ob der Geschädigte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt hat, indem er eine Maßnahme unterlassen hat, die ein durchschnittlicher Angehöriger des entsprechenden Verkehrskreises zur Abwendung eigenen Schadens getroffen hätte.
Auch im Rahmen des Verschuldens gegen sich selbst wird vorausgesetzt, dass eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit nach §§ 276 I 2, 827, 828 BGB besteht. Genaueres zu den Anforderungen des § 828 BGB bei Beteiligung von Minderjährigen kannst du hier nachlesen.
Ein neunjähriges Kind K wird von Autofahrer S verletzt, weil es unachtsam auf die Straße gelaufen war.
Nach § 828 II 1 BGB wird ein Kind bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn erst mit der Vollendung des zehnten Lebensjahres deliktsfähig; im Übrigen richtet sich seine Verantwortlichkeit nach der Einsichtsfähigkeit, § 828 III BGB. Seine Mitverursachung erfolgte damit wegen §§ 276 I 2 analog, 828 II 1 BGB nicht schuldhaft im Sinne des § 254 I BGB und mindert den Schadensersatzanspruch nicht.
b) Handeln auf eigene Gefahr
Eine schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch den Geschädigten kommt auch bei einem Handeln auf eigene Gefahr in Betracht.
Auf eigene Gefahr handelt, wer sich bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt.
Handeln auf eigene Gefahr stellt eine schuldhafte Selbstgefährdung dar, die gemäß § 254 BGB anspruchsmindernd wirkt.
Jemand fährt bei einem anderen mit, obwohl dieser erkennbar angetrunken ist oder weder Fahrpraxis noch einen Führerschein besitzt.
c) Zurechnung des Verhaltens Dritter
aa) Verweis auf § 278 BGB
§ 254 II 2 BGB enthält einen Verweis auf § 278 BGB und ermöglicht damit im Rahmen des Mitverschuldens, dass dem Geschädigten das Verhalten eines Dritten zugerechnet wird.
§ 254 II 2 BGB bezieht sich nicht nur auf § 254 II 1 BGB, sondern ist so zu lesen, als würde es sich um einen eigenständigen dritten Absatz (§ 254 III BGB) handeln. § 254 II 2 BGB bezieht sich damit auch auf § 254 I BGB.
Nach herrschender Meinung handelt es sich bei § 254 II 2 BGB um eine Rechtsgrundverweisung. Für die Zurechnung wird daher nicht nur auf die Rechtsfolgen verwiesen, sondern es müssen die Voraussetzungen des § 278 BGB vorliegen. Es ist ein Schuldverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger erforderlich. Dies wird damit begründet, dass das Fehlverhalten seiner Gehilfen den Anspruch des Geschädigten nur mindern soll, wenn auch der Schädiger nach § 278 BGB für Fehlverhalten seiner Gehilfen einzustehen hat. Das ist aber nur im Rahmen von Sonderverbindungen, also Schuldverhältnissen, der Fall.
Außerhalb von Schuldverhältnissen wird grundsätzlich nur für eigenes Verhalten gehaftet:
Im Schuldverhältnis muss sich der Schuldner das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB wie eigenes zurechnen lassen – ohne Entlastungsmöglichkeit.
Im Deliktsrecht haftet der Geschäftsherr nach § 831 I BGB nur für eigenes Auswahl- und Überwachungsverschulden und kann sich nach § 831 I 2 BGB exkulpieren.
bb) Deliktische Ansprüche
Bei einem bestehendem Schuldverhältnis werden auch deliktische Ansprüche gemindert.
S beschädigt eine Sache des G, mit dem er in Vertragsbeziehung stand. Ein ordnungsgemäß ausgewählter und überwachter Gehilfe des G war ebenfalls unachtsam.
Vertragliche Ansprüche des G mindern sich nach §§ 254 II 2, 278 BGB wegen des Mitverschuldens seines Gehilfen.
Im Rahmen deliktischer Schadensersatzansprüche könnte der Einwand des Mitverschuldens aus §§ 254 I, 831 I 1 BGB daran scheitern, dass sich G nach § 831 I 2 BGB exkulpieren kann; G stünde dann deliktisch besser als vertraglich (Wertungswiderspruch). Da zwischen S und G jedoch ein Schuldverhältnis besteht, wird G das Verschulden seines Gehilfen bereits über die Rechtsgrundverweisung des § 254 II 2 BGB i.V.m. § 278 BGB zugerechnet. Auf § 831 I 2 BGB kommt es daher nicht an – das Mitverschulden mindert alle, auch die deliktischen, Ansprüche.
cc) § 31 BGB (analog)
Bei der Schädigung einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft ist das mitwirkende Fehlverhalten von Organen und Organmitgliedern beziehungsweise von geschäftsführenden Gesellschaftern nach § 31 BGB (analog) als eigenes Fehlverhalten der juristischen Person beziehungsweise der Handelsgesellschaft zu werten.
dd) Delikts- und Gefährdungshaftung
Außerhalb von Sonderverbindungen (also insbesondere Schuldverhältnissen) wird dem Geschädigten mitwirkendes Fehlverhalten seiner Verrichtungsgehilfen nicht zugerechnet. Es wird nur für eigenes schuldhaftes Verhalten gehaftet. Allerdings mindert eigenes Verschulden den Schadensersatzanspruch wegen Organisationsverschuldens oder, sofern die Exkulpation nach § 831 I 2 BGB misslingt, wegen Auswahl- und Überwachungsverschuldens. Auch der Verursachungsbeitrag gesetzlicher Vertreter wird dem Kind, anders als nach §§ 254 II 2, 278 BGB, nicht zugerechnet.
Das neunjährige Kind K wird von S verletzt, der fahrlässig zu schnell fuhr. Da seine Mutter es nicht beaufsichtigt hatte, war K unachtsam auf die Straße gelaufen.
Da gesetzliche Vertreter nicht den Weisungen des vertretenen Minderjährigen unterliegen, sind sie keine Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831 BGB.
Außerdem enthält § 254 II 2 BGB eine Rechtsgrundverweisung. Die Mitverursachung des Schadens durch die Mutter des K mindert dessen deliktische und gefährdungshaftungsrechtliche Ansprüche daher nicht nach §§ 254 II 2, 278 BGB.
d) Mitwirkende Betriebsgefahr
aa) Anwendung des § 254 BGB
Insbesondere bei Kraftfahrzeugen kann eine mitwirkende Betriebsgefahr zu einer Anspruchsminderung führen. Was im Falle einer Fremdschädigung zu einer Ersatzpflicht geführt hätte (also die Schaffung einer abstrakten Gefahr durch ein Auto), mindert im Falle der Eigenschädigung den Schadensersatzanspruch. Schließlich trifft die Schädigung eigener Rechtsgüter grundsätzlich den Rechtsinhaber selbst.
Haften zwei Unfallverursacher nur aus Betriebsgefahr (weil keinem ein Verschulden vorzuwerfen ist), erhält jeder nur die Hälfte des Schadens ersetzt. Hat ein Beteiligter leicht fahrlässig gehandelt, wird die Betriebsgefahr des anderen Kraftfahrzeugs aber jedenfalls mit 25 % angesetzt.
Haftet ein Fußgänger oder Radfahrer aus § 823 I BGB mindert die Betriebsgefahr des geschädigten Fahrzeugs seine Schadensersatzverpflichtung analog § 254 BGB. Es wäre nämlich widersprüchlich, die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs gegenüber einem Kraftfahrer, nicht aber gegenüber einem schuldigen Fußgänger oder Radfahrer zu berücksichtigen.
bb) Anwendung des § 17 I, II StVG
Im Verhältnis zwischen zwei Haltern beteiligter Fahrzeuge greift vorrangig zu § 254 BGB der § 17 I, II StVG ein, der nicht nur Ansprüche wegen Gefährdungshaftung aus dem StVG, sondern auch aus Verschuldenshaftung mindert.
2. Verletzung einer Schadensminderungsobliegenheit (§ 254 II 1 BGB)
Der Geschädigte hat Obliegenheiten vor, bei und nach Verursachung des Schadens:
vor Verursachung des Schadens, § 254 II 1 BGB: Schadensaufklärung
bei Verursachung des Schadens, § 254 I BGB: Beachtung eigener Interessen
nach Verursachung des Schadens, § 254 II 1 BGB: Schadensabwendung, Schadensminderung.
Obliegenheiten sind von Pflichten abzugrenzen. Anders als Pflichten können Obliegenheiten nicht erzwungen werden. Dies bedeutet, dass es keinen einklagbaren Anspruch auf die "Erfüllung" einer Obliegenheit gibt. Der Schädiger kann den Geschädigten nicht darauf verklagen, dass dieser Maßnahmen zur Schadensabwendung ergreift.
Ergreift der Geschädigte jedoch keine Maßnahmen zur Schadensabwendung oder -minderung, hat er hierdurch den Nachteil, dass sein Schadensersatzanspruch nach § 254 II BGB wegen Mitverschulden gekürzt wird. Die Nichtbeachtung der Obliegenheit zieht damit Rechtsnachteile nach sich.
II. Rechtsfolge
Auf der Rechtsfolgenseite ordnet § 254 BGB an, dass der Schaden quotenmäßig nach dem jeweiligen Maß der Verantwortlichkeit zwischen Schädiger und Geschädigten zu verteilen ist.
Hierbei ist auf das objektive Gewicht der Verursachungsbeiträge abzustellen. Bei der Verschuldenshaftung ist der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen. Es ist jedoch zu beachten, dass eine fahrlässige Mitverursachung des Schadens den Ersatzanspruch nicht schmälert, wenn der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat. Hatte der Schädiger direkten Vorsatz, schadet selbst grob fahrlässige Mitverursachung nicht.
Mit der richtigen Argumentation ist hinsichtlich der Quotelung vieles gut vertretbar. Oft wird in der Klausur schon honoriert, dass der § 254 BGB erkannt wurde. Du wirst jedenfalls keinen Abzug dafür bekommen, dass du zum Beispiel statt einer 30%igen Quote eine 40%ige Quote annimmst - es sei denn natürlich der Sachverhalt nennt dir hier konkrete Zahlen.