Definition
Der Handelskauf (§§ 373 ff. HGB) ist ein Kaufvertrag, der für mindestens eine Partei ein Handelsgeschäft im Sinne der §§ 343–345 HGB darstellt (Beidseitigkeit nur bei §§ 377, 379 HGB nötig) und eine Ware, Wertpapiere oder eine Werklieferung (§ 381 HGB) zum Gegenstand hat.
Praktische Bedeutung entfaltet die Einordnung als Handelskauf vor allem über die verschuldensunabhängige Rügeobliegenheit des § 377 HGB: Unterlässt der Kaufmann die unverzügliche Untersuchung und Rüge eines Mangels, gilt die Ware als genehmigt und Gewährleistungsrechte gehen verloren. Dies unterscheidet den Handelskauf deutlich vom zivilrechtlichen Kaufvertrag. Näheres zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen liefert der Artikel zum Handelskauf.
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