Definition
Nach dem Grundsatz der Mündlichkeit darf nur dasjenige Entscheidungsgrundlage sein, was mündlich in der Hauptverhandlung vorgetragen wurde, vgl. § 261 StPO.
Der Mündlichkeitsgrundsatz steht in engem Zusammenhang mit dem Unmittelbarkeitsgrundsatz: Beweismittel müssen grundsätzlich in der Hauptverhandlung selbst erhoben werden, ein bloßes Verlesen früherer Protokolle genügt nur ausnahmsweise, §§ 250 ff. StPO. Für Referendare examensrelevant ist die Abgrenzung zum schriftlichen Zivilprozess, in dem Beibringungsgrundsatz und schriftsätzlicher Vortrag dominieren.
Vertiefend: Prozessmaximen der StPO.
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