Definition
Grundpfandrechte (§§ 1113, 1191 BGB) sind beschränkte dingliche Verwertungsrechte an Grundstücken. Sie belasten das Grundstück in der Weise, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung einer Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist. Die Haftung erstreckt sich dabei kraft Gesetzes (Haftungsverband, §§ 1120 ff. BGB) auch auf die wesentlichen Bestandteile (z. B. Gebäude, §§ 93, 94 BGB) und das Zubehör (§ 97 BGB) des Grundstücks.
Im Sachenrecht des Examens begegnen dir vor allem zwei Ausprägungen: die akzessorische Hypothek und die forderungsunabhängige Grundschuld, die die Kreditpraxis heute dominiert. Bestellt werden sie durch Einigung und Eintragung nach § 873 I BGB. Klausurklassiker sind der Erwerb vom Nichtberechtigten und das Zusammenspiel von gesicherter Forderung und dinglichem Recht. Einen Einstieg bietet unser Artikel zur Einleitung in die Grundpfandrechte.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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