Definition
Nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung entscheidet das Gericht gemäß § 261 StPO über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Es ist in der Bewertung der Beweismittel grundsätzlich frei.
Die freie Beweiswürdigung ist keine Freiheit zur Willkür: Das Gericht muss seine Überzeugung nachvollziehbar begründen und darf keine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verletzen. Verstöße gegen diese Grenzen sind ein klassischer Ansatzpunkt für die Revision, § 337 StPO. Als eine der zentralen Prozessmaximen prägt der Grundsatz das gesamte Beweisrecht und steht in engem Zusammenhang mit dem Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo). Einen Überblick über weitere Verfahrensgrundsätze bietet der Artikel Prozessmaximen (StPO).
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