Definition
Gutgläubiger Erwerb scheidet nach § 16 III 3 GmbHG ferner aus, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung des Veräußerers bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder wenn der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist (§ 16 III 4 GmbHG).
§ 16 III GmbHG überträgt den aus § 892 BGB bekannten Rechtsgedanken des Vertrauensschutzes auf die Gesellschafterliste. Die Ausschlussgründe der Sätze 3 und 4 sollen verhindern, dass sich ein Erwerber auf einen Rechtsschein beruft, den er selbst durchschaut hat oder durchschauen musste. Der eingetragene Widerspruch wirkt dabei wie eine Warnung an den Rechtsverkehr, vergleichbar dem Widerspruch im Grundbuchrecht.
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