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Definition: Gründungshaftung

Definition

Gründungshaftung bezeichnet die Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer für Schäden, die der GmbH im Zusammenhang mit der Gründung entstehen. § 9a I GmbHG begründet eine gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer gegenüber der GmbH für Schäden aus falschen, zum Zwecke der Gründung gemachten Angaben; Voraussetzung ist vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln (§ 9a III GmbHG). Subsidiär haften nach § 9a II GmbHG die Gesellschafter für Schäden im Zusammenhang mit Sacheinlagen oder dem Gründungsaufwand, die nicht auf falschen Angaben beruhen – hier genügt die grobe Fahrlässigkeit eines einzigen Gesellschafters, um alle zu erfassen (§ 9a III GmbHG).

Beispiel: Eine Maschine wird eingebracht, die zwar ihren Wert hat, für den vorgesehenen Einsatzzweck aber ungeeignet ist.

Die Gründungshaftung ergänzt die allgemeine Organhaftung nach § 43 GmbHG um einen speziellen, auf die Gründungsphase zugeschnittenen Haftungstatbestand. Während § 9a I GmbHG vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln bei falschen Angaben voraussetzt, genügt für die subsidiäre Gesellschafterhaftung nach § 9a II GmbHG bereits die grobe Fahrlässigkeit eines einzelnen Gesellschafters, um sämtliche Mitgesellschafter gesamtschuldnerisch zu verpflichten, § 9a III GmbHG. Praktisch relevant wird die Gründungshaftung vor allem bei überbewerteten Sacheinlagen, etwa wenn eingebrachte Gegenstände für den vorgesehenen Betriebszweck ungeeignet sind.

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