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Definition: Gründungshaftung

Definition

Gründungshaftung bezeichnet die Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer für Schäden, die der GmbH im Zusammenhang mit der Gründung entstehen. § 9a I GmbHG begründet eine gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer gegenüber der GmbH für Schäden aus falschen, zum Zwecke der Gründung gemachten Angaben. Subsidiär haften nach § 9a II GmbHG die Gesellschafter als Gesamtschuldner für Schäden im Zusammenhang mit Sacheinlagen oder dem Gründungsaufwand, die nicht auf falschen Angaben beruhen, wenn die Gesellschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig geschädigt wurde. Von der Ersatzpflicht nach Abs. 1 und 2 wird jedoch befreit, wer die die Ersatzpflicht begründenden Tatsachen weder kannte noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes kennen musste (§ 9a III GmbHG – Entlastungs-/Exkulpationsmöglichkeit mit umgekehrter Beweislast).

Beispiel: Eine Maschine wird eingebracht, die zwar ihren Wert hat, für den vorgesehenen Einsatzzweck aber ungeeignet ist.

Die Gründungshaftung ergänzt die allgemeine Organhaftung nach § 43 GmbHG um einen speziellen, auf die Gründungsphase zugeschnittenen Haftungstatbestand. Während § 9a I GmbHG vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln bei falschen Angaben voraussetzt, genügt für die subsidiäre Gesellschafterhaftung nach § 9a II GmbHG bereits die grobe Fahrlässigkeit eines einzelnen Gesellschafters, um sämtliche Mitgesellschafter gesamtschuldnerisch zu verpflichten, § 9a III GmbHG. Praktisch relevant wird die Gründungshaftung vor allem bei überbewerteten Sacheinlagen, etwa wenn eingebrachte Gegenstände für den vorgesehenen Betriebszweck ungeeignet sind.

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