Definition
Eine Grundrechtsverletzung in verfassungsspezifischer Weise liegt vor, wenn die Verletzung eine grundlegende verfassungsrechtliche Bedeutung hat und nicht nur ein einfacher Rechtsverstoß ist.
Das Merkmal ist zentral für die Begründetheit der Urteilsverfassungsbeschwerde, da das Bundesverfassungsgericht als „keine Superrevisionsinstanz" nur spezifisches Verfassungsrecht, nicht aber jede fachgerichtliche Rechtsanwendung überprüft. Eine verfassungsspezifische Verletzung liegt etwa vor, wenn Fachgerichte die Bedeutung eines Grundrechts grundlegend verkennen, verfahrensrechtliche Grundsätze missachten oder objektiv willkürlich im Sinne des Art. 3 I GG entscheiden. Mehr dazu im Artikel Verfassungsbeschwerde.
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