Definition
Eine Grundschuld ist ein Grundpfandrecht, kraft dessen an den Berechtigten eine bestimmte Geldsumme aus dem belasteten Grundstück zu zahlen ist (§ 1191 I BGB). Anders als die Hypothek setzt sie keine zu sichernde Forderung voraus; sie ist nicht akzessorisch.
Klausurhinweis: Der Grundschuldgläubiger kann vom Eigentümer Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verlangen (§§ 1192 I, 1147 BGB).
In der Praxis ist die Grundschuld das wichtigste Kreditsicherungsmittel, regelmäßig als Sicherungsgrundschuld. Die Verbindung zur gesicherten Forderung stellt erst der Sicherungsvertrag her. Aus ihm folgen Einreden, etwa die Einrede der Nichtvalutierung, die der Eigentümer nach § 1192 Ia 1 Hs. 1 BGB jedem Erwerber der Grundschuld entgegenhalten kann; ein einredefreier gutgläubiger Erwerb ist insoweit ausgeschlossen (§ 1192 Ia 1 Hs. 2 BGB).
Im Übrigen gelten über § 1192 I BGB die Vorschriften über die Hypothek, soweit sie keine Forderung voraussetzen. Wird die Forderung getilgt, erlischt die Grundschuld nicht; der Sicherungsgeber hat aber einen Rückgewähranspruch aus dem Sicherungsvertrag.
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