Grundstück

Definition

Ein Grundstück im Rechtssinne ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts unter einer eigenen laufenden Nummer gebucht ist (vgl. § 3 I GBO). Maßgeblich ist allein die Buchung im Grundbuch, nicht die tatsächliche Nutzung oder die Zahl der Flurstücke.

Der Grundstücksbegriff ist Ausgangspunkt des gesamten Immobiliarsachenrechts. Die Übereignung erfordert Auflassung und Eintragung (§§ 873, 925 BGB), der Kaufvertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b I 1 BGB). Wesentliche Bestandteile wie Gebäude teilen nach §§ 93, 94 BGB das rechtliche Schicksal des Grundstücks, während Scheinbestandteile (§ 95 BGB) selbstständige bewegliche Sachen bleiben. Abzugrenzen ist das Grundstück im Rechtssinne vom Flurstück als Vermessungseinheit des Liegenschaftskatasters und vom wirtschaftlichen Grundstücksbegriff. Grundstücksgleiche Rechte wie das Erbbaurecht werden weitgehend wie Grundstücke behandelt.

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