Definition
Grobe Fahrlässigkeit ist das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (vgl. § 276 II BGB) in einem besonders hohen Maße. Sie ist zu bejahen, wenn der Erwerber unter Berücksichtigung der Gesamtumstände außer Acht lässt, was in der konkreten Situation hätte jedem einleuchten müssen; also, wenn der Erwerber verkennt, was auf der Hand liegt.
Die grobe Fahrlässigkeit bildet die schwerste Stufe des Fahrlässigkeitsvorwurfs und ist von der einfachen Fahrlässigkeit abzugrenzen. Sie hat an zahlreichen Stellen eigenständige Bedeutung: beim gutgläubigen Erwerb (§ 932 II BGB), bei Haftungsbeschränkungen, im Versicherungsrecht (§ 81 II VVG) und beim innerbetrieblichen Schadensausgleich. Anders als im Strafrecht wird der Sorgfaltsmaßstab zivilrechtlich objektiv-typisiert bestimmt. Die Einordnung in das Vertretenmüssen und die Verschuldensmaßstäbe erläutert der Beitrag §§ 280 ff. BGB (Grundnorm & einfacher Schadensersatz).
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