Definition
Eine Gesetzeskonkurrenz (unechte Konkurrenz) liegt vor, wenn der Täter mehrere Straftatbestände verwirklicht, der Unrechtsgehalt der Tat aber bereits durch einen dieser Tatbestände vollständig erfasst wird, sodass die übrigen Tatbestände verdrängt werden.
Klausurhinweis: Die verdrängten Delikte tauchen im Schuldspruch nicht auf; nur das vorrangige Delikt wird in die Konkurrenzentscheidung nach §§ 52, 53 StGB einbezogen.
In der Klausur wird die Gesetzeskonkurrenz im Abschnitt „Konkurrenzen“ geprüft, bevor über Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) entschieden wird. Anerkannte Fallgruppen sind Spezialität (etwa § 244 StGB gegenüber § 242 StGB), Subsidiarität, die teils ausdrücklich angeordnet ist (z. B. §§ 246 I, 265a I StGB), und Konsumtion, deren eigenständige Bedeutung umstritten ist. Hinzu kommen die mitbestrafte Vor- und Nachtat.
Das verdrängte Delikt bleibt nicht völlig bedeutungslos: Es kann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden und entfaltet eine Sperrwirkung hinsichtlich seiner Mindeststrafe.
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