Definition
Entgeltlichkeit liegt vor, wenn der Erwerber der Sache eine Gegenleistung erbracht hat oder eine solche geschuldet ist.
Ob eine Verfügung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, entscheidet bei § 816 BGB darüber, welcher der beiden Ansprüche aus § 816 I BGB einschlägig ist: Bei entgeltlicher Verfügung haftet der Nichtberechtigte selbst auf Herausgabe des Erlangten (§ 816 I 1 BGB), bei unentgeltlicher Verfügung kann der Berechtigte stattdessen unmittelbar vom gutgläubigen Erwerber Herausgabe verlangen (§ 816 I 2 BGB). Maßgeblich ist nicht die Verfügung selbst, sondern das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft.
Die Einordnung erläutert der Artikel § 816 BGB (Bereicherung wegen Verfügung eines Nichtberechtigten).
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