Definition
Enteignungsvorsatz meint den Willen des Täters, den Berechtigten auf Dauer aus seiner Herrschaftsposition über die Sache zu verdrängen. Er bildet die (dauernde) Enteignungskomponente der Zueignungsabsicht beim Diebstahl, § 242 I StGB.
Der Enteignungsvorsatz ist neben der Aneignungsabsicht Bestandteil der Zueignungsabsicht beim Diebstahl. Während die Aneignung absichtlich (dolus directus 1. Grades) erfolgen muss, genügt für die dauernde Enteignung nach herrschender Meinung bedingter Vorsatz. Examensrelevant ist die Abgrenzung zur straflosen Gebrauchsanmaßung (furtum usus), bei der der Täter die Sache zurückführen will, sowie die Behandlung der Sachwert- und Substanztheorie. Aufbau und Probleme des § 242 StGB vertieft der Beitrag § 242 StGB (Diebstahl).
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