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Definition: Entschuldigungsirrtum

Definition

Ein Entschuldigungsirrtum liegt vor, wenn der Täter irrig Umstände annimmt, die bei ihrem tatsächlichen Vorliegen dazu geführt hätten, dass der Täter im Sinne des § 35 II StGB entschuldigt gewesen wäre.

Der Entschuldigungsirrtum ist strukturell dem Erlaubnistatbestandsirrtum nachgebildet: Scheitert die objektive Notstandslage, wird § 35 StGB aus der Perspektive des Täters geprüft. Zentrale Weichenstellung ist die Vermeidbarkeit des Irrtums – nur ein unvermeidbarer Irrtum führt zur vollständigen Entschuldigung, während ein vermeidbarer Irrtum lediglich eine obligatorische Strafmilderung nach §§ 35 II 2, 49 I StGB nach sich zieht. In der Klausur lohnt sich daher eine sorgfältige Prüfung, ob der Täter die Notlage bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können. Mehr dazu im Artikel zum entschuldigenden Notstand (§ 35 StGB).

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