Definition
Entreicherung (Wegfall der Bereicherung) liegt vor, soweit das rechtsgrundlos Erlangte oder sein Wert im Vermögen des Empfängers nicht mehr vorhanden ist, er also nicht mehr bereichert ist. Sie schließt die Herausgabe- und Wertersatzpflicht aus (§ 818 III BGB), kann aber ab Rechtshängigkeit und ab Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes nicht mehr geltend gemacht werden (§§ 818 IV, 819 I BGB).
Der Entreicherungseinwand ist in der Klausur häufig der letzte Prüfungspunkt eines Bereicherungsanspruchs; beweisen muss ihn der Bereicherungsschuldner. Typische Fälle sind der Verlust oder Untergang des Erlangten ohne Surrogat sowie Aufwendungen, die ohne die Bereicherung nicht gemacht worden wären (Luxusaufwendungen). Keine Entreicherung liegt vor, soweit eigene Aufwendungen erspart wurden.
Bei gegenseitigen Verträgen wird § 818 III BGB nach der von der Rechtsprechung vertretenen Saldotheorie eingeschränkt; Ausnahmen gelten u. a. zum Schutz Minderjähriger.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2026 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten