Definition
Das Entschließungsermessen ist der der Behörde eingeräumte Spielraum bei der Entscheidung, ob sie überhaupt tätig wird. Davon zu unterscheiden ist das Auswahlermessen, das betrifft, wie sie tätig wird, also welche Maßnahme sie gegen wen ergreift.
Klausurhinweis: Bei der Prüfung von Ermessensfehlern (§ 40 VwVfG, § 114 S. 1 VwGO) sind Entschließungs- und Auswahlermessen getrennt zu betrachten.
Besonders im Polizei- und Ordnungsrecht spielt die Unterscheidung eine große Rolle: Nach dem Opportunitätsprinzip entscheidet die Behörde grundsätzlich selbst, ob sie gegen eine Gefahr einschreitet. Dieses Ermessen kann sich jedoch auf null reduzieren, wenn hochrangige Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit erheblich gefährdet sind; dann besteht eine Pflicht zum Einschreiten, auf die Betroffene unter Umständen einen Anspruch haben.
Bei der Strafverfolgung gilt dagegen das Legalitätsprinzip (§§ 152 II, 163 I StPO), das kein Entschließungsermessen lässt. Typische Fehler sind Ermessensausfall, Ermessensüberschreitung und Ermessensfehlgebrauch.
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