Definition
Die Enteignung ist der vollständige oder teilweise Entzug konkreter subjektiver Eigentumspositionen durch den Staat zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (Art. 14 III GG; BVerfGE 104, 1; 143, 246). Sie erfolgt entweder unmittelbar durch Gesetz (Legalenteignung) oder auf Grund eines Gesetzes durch Verwaltungsakt (Administrativenteignung) und ist nur zum Wohle der Allgemeinheit sowie gegen eine im Gesetz selbst geregelte Entschädigung zulässig (Art. 14 III 1, 2 GG).
Klausurhinweis: Abzugrenzen ist die Enteignung von der Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 I 2 GG), die abstrakt-generell Rechte und Pflichten des Eigentümers für die Zukunft festlegt – auch wenn sie den Eigentümer im Einzelfall schwer belastet.
Die Enteignung ist der schwerste Eingriff in die Eigentumsgarantie und in Klausuren zu Art. 14 GG fast immer Dreh- und Angelpunkt. Prüfungsrelevant sind vor allem die Zulässigkeitsvoraussetzungen: Gemeinwohlerfordernis, Junktimklausel (das enteignende Gesetz muss Art und Ausmaß der Entschädigung selbst regeln), Verhältnismäßigkeit und bei der Legalenteignung die strengen Anforderungen des BVerfG. Typischer Fehler: jede schwere Belastung des Eigentümers als Enteignung einzuordnen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG liegt ohne Güterbeschaffungsvorgang keine Enteignung vor; belastende Nutzungsbeschränkungen sind Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die allenfalls ausgleichspflichtig sind.