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Zivilrecht

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Bereicherungsrecht

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Nichtleistungskondiktion

§ 816 BGB (Bereicherung wegen Verfügung eines Nichtberechtigten)

Teilgebiet

Bereicherungsrecht

Thema

Nichtleistungskondiktion

Tags

Nichtleistungskondiktion
Gutgläubiger Erwerb
Verfügung
Entgeltlichkeit
§ 816 BGB
§ 892 BGB
§ 929 BGB
§ 932 BGB
§ 933 BGB
§ 934 BGB
§ 185 BGB
§ 818 BGB
§ 2366 BGB
§ 366 HGB
§ 935 BGB
§ 285 BGB
§ 687 BGB
§ 985 BGB
§ 1000 BGB
§ 812 BGB
§ 893 BGB
§ 2367 BGB
§ 354a HGB
§ 398 BGB
§ 407 BGB

Drei Spezialfälle der Eingriffskondiktion ergeben sich aus dem § 816 BGB, der in § 816 I 1 BGB, § 816 I 2 BGB und § 816 II BGB insgesamt drei dazu passende Anspruchsgrundlagen enthält. Sie haben gemeinsam, dass sie jeweils in einer Konstellation unter Beteiligung eines Nichtberechtigten einschlägig sind. Eine typische Klausurkonstellation ist daher, den § 816 BGB mit dem gutgläubigen Erwerb von beweglichen oder unbeweglichen Sachen zu kombinieren.

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