Empfindliches Übel

Definition

Ein empfindliches Übel i.S.d. § 240 I StGB ist jeder Nachteil von solcher Erheblichkeit, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren, und dass von ihm in seiner Lage nicht erwartet werden kann, der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standzuhalten (st. Rspr. des BGH). Maßgeblich ist eine objektiv-individuelle Betrachtung: Es kommt auf die konkrete Lage des Bedrohten an, eine bloß subjektive Überempfindlichkeit genügt jedoch nicht.

Klausurhinweis: Das Übel muss nicht rechtswidrig sein – auch die Drohung mit erlaubtem Verhalten (z. B. einer Strafanzeige) ist tatbestandsmäßig; die Grenze zieht erst die Verwerflichkeitsklausel des § 240 II StGB.

Das empfindliche Übel ist Bezugspunkt der Drohung und damit zentrales Merkmal der Nötigung sowie der Erpressung (§ 253 I StGB). In Klausuren geht es selten um offene Gewaltandrohungen, sondern um Grenzfälle: angedrohte Strafanzeigen, Kündigungen, Veröffentlichungen peinlicher Informationen oder das Unterlassen einer Hilfe. Zu prüfen ist stets zweistufig: zunächst die Empfindlichkeit anhand der konkreten Lage des Opfers, danach die Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation nach § 240 II StGB. Häufiger Fehler ist, die Verwerflichkeit bereits beim Übel zu diskutieren oder Bagatellnachteile unreflektiert als empfindlich einzustufen. Umstritten ist zudem, ob und wann ein gegen Dritte gerichtetes Übel gegenüber dem Genötigten empfindlich ist.

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