Definition
Drohung mit Gewalt im Sinne des § 113 I StGB meint das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen künftiger Gewaltanwendung gegen Vollstreckende in Form aktiver physisch wirkender Zwangsmittelanwendung.
Beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist die Drohungsvariante von der Gewaltvariante abzugrenzen, die eine aktive Gegenwehr verlangt. Zu beachten ist, dass der Gewaltbegriff hier enger verstanden wird als bei der Nötigung. In der Klausur spielt zudem die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung nach § 113 III StGB eine zentrale Rolle. Vertiefend: § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte).
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