Definition
Eine Durchsuchung im Sinne von Art. 13 GG ist das zielgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen, Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts in einer Wohnung, um etwas aufzuspüren, was der Wohnungsinhaber von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will. Dabei wird in die räumliche Privatsphäre des Betroffenen eingegriffen, indem Wohnräume gegen seinen Willen betreten und durchsucht werden.
Die Durchsuchung unterliegt gemäß Art. 13 II GG einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt mit grundsätzlichem Richtervorbehalt; nur bei Gefahr im Verzug dürfen auch andere gesetzlich vorgesehene Organe anordnen und durchführen. Abzugrenzen ist sie von der bloßen Nachschau oder Besichtigung, bei denen es am zielgerichteten Suchen fehlt. Ausführlich mit Prüfungsschema im Artikel Art. 13 I GG (Unverletzlichkeit der Wohnung).
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