Definition
Unter einer Drohung (§ 123 I BGB) ist das In-Aussicht-Stellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt, zu verstehen.
Anders als die Drohung als Nötigungsmittel des § 240 I StGB dient § 123 I Var. 2 BGB dem Schutz der rechtsgeschäftlichen Entschließungsfreiheit: Die unter Zwang abgegebene Willenserklärung ist grundsätzlich nur anfechtbar, nicht nichtig – eine Ausnahme gilt bei Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Zusätzlich muss die Drohung widerrechtlich sein, was sich aus dem Mittel, dem Zweck oder deren Verbindung ergeben kann. Vertiefend im Artikel Anfechtung gemäß § 123 BGB.
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