Definition
Drohung ist das In-Aussicht-Stellen eines empfindlichen Übels, auf dessen Verwirklichung der Täter Einfluss hat oder Einfluss zu haben vorgibt (§ 240 I StGB).
Empfindlich ist das Übel, wenn es einen Wertverlust darstellt, der aufgrund seines Ausmaßes geeignet ist, das Verhalten des Genötigten zu bestimmen.
Die Drohung grenzt sich vom bloßen Warnen dadurch ab, dass der Täter zumindest den Anschein erweckt, das angekündigte Übel selbst beeinflussen zu können. Klausurrelevant ist neben der Empfindlichkeit vor allem die Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 II StGB, bei der Mittel und Zweck der Nötigung zueinander in Beziehung gesetzt werden. Ausführlich mit Prüfungsschema im Artikel § 240 StGB (Nötigung).
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