Definition
Dringender Tatverdacht (§ 112 I StPO) liegt vor, wenn bei vorläufiger Bewertung der Beweislage eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat.
Der dringende Tatverdacht markiert die höchste Verdachtsstufe im Ermittlungsverfahren und liegt über dem für die Anklageerhebung erforderlichen hinreichenden Tatverdacht. Er ist neben einem Haftgrund und der Verhältnismäßigkeit zentrale Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls nach § 112 I StPO. In der Klausur ist er anhand der zum Zeitpunkt der Haftentscheidung bekannten Ermittlungsergebnisse zu prüfen und regelmäßig sauber vom hinreichenden Tatverdacht abzugrenzen. Mehr dazu im Artikel zur Untersuchungshaft.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2026 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten