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Definition: Dringender Tatverdacht

Definition

Dringender Tatverdacht (§ 112 I StPO) liegt vor, wenn bei vorläufiger Bewertung der Beweislage eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat.

Der dringende Tatverdacht markiert die höchste Verdachtsstufe im Ermittlungsverfahren und liegt über dem für die Anklageerhebung erforderlichen hinreichenden Tatverdacht. Er ist neben einem Haftgrund und der Verhältnismäßigkeit zentrale Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls nach § 112 I StPO. In der Klausur ist er anhand der zum Zeitpunkt der Haftentscheidung bekannten Ermittlungsergebnisse zu prüfen und regelmäßig sauber vom hinreichenden Tatverdacht abzugrenzen. Mehr dazu im Artikel zur Untersuchungshaft.

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