Draufgabe

Definition

Die Draufgabe (auch Angeld oder Handgeld) ist eine Leistung, die bei der Eingehung eines Vertrags als Zeichen des Vertragsabschlusses gegeben wird (§ 336 I BGB). Sie gilt im Zweifel nicht als Reugeld (§ 336 II BGB) und ist im Zweifel auf die geschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht möglich ist, bei Erfüllung zurückzugeben (§ 337 I BGB).

Die Draufgabe hat vor allem Beweisfunktion: Sie zeigt, dass ein Vertrag geschlossen wurde, begründet ihn aber nicht. Klausurrelevant ist die Abgrenzung zum Reugeld (§ 353 BGB), das ein Rücktrittsrecht gegen Zahlung einräumt, und zur Vertragsstrafe (§§ 339 ff. BGB).

Wird die Leistung infolge eines vom Geber zu vertretenden Umstands unmöglich oder verschuldet er die Wiederaufhebung des Vertrags, darf der Empfänger die Draufgabe behalten (§ 338 S. 1 BGB). Verlangt er Schadensersatz statt der Leistung, ist sie im Zweifel anzurechnen (§ 338 S. 2 BGB). Ob eine Zahlung bei Vertragsschluss Draufgabe, bloße Anzahlung oder Reugeld ist, ist durch Auslegung zu ermitteln.

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