Definition
Mit dolus directus 2. Grades handelt ein Täter, dem es zwar nicht auf die Tatbestandsverwirklichung ankommt, der aber sicher weiß, dass er durch sein Tun einen Straftatbestand verwirklicht, auch wenn der Erfolgseintritt dem Täter unerwünscht ist.
Der dolus directus 2. Grades bildet zusammen mit der Absicht (dolus directus 1. Grades) und dem bedingten Vorsatz (dolus eventualis) die klassische Vorsatztrias des Strafrechts. Examensrelevant wird die Abgrenzung vor allem bei Konstellationen mit sicher vorhergesehenen Nebenfolgen, etwa wenn ein Täter für die Tötung einer Person auch den sicheren Tod eines Dritten in Kauf nimmt, ohne ihn zu erstreben. Eine vertiefte Übersicht über alle Vorsatzformen und ihre Abgrenzung bietet der Artikel Vorsatzformen.
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