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Definition: Dolus eventualis

Definition

Dolus eventualis (bedingter Vorsatz) ist die schwächste Vorsatzform. Er liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands ernsthaft für möglich hält (kognitives Element) und diesen Erfolg billigend in Kauf nimmt bzw. sich um des erstrebten Ziels willen mit ihm abfindet (voluntatives Element).

Er bildet die Untergrenze des Vorsatzes und ist von der bewussten Fahrlässigkeit abzugrenzen: Bei dieser erkennt der Täter zwar ebenfalls die Möglichkeit des Erfolgseintritts, vertraut aber ernsthaft darauf, dieser werde ausbleiben.

Klausurhinweis: Zur Abgrenzung von dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit stellt die h. M. (Billigungs- bzw. Ernstnahmetheorie) darauf ab, ob der Täter den Erfolg billigend in Kauf genommen oder ernsthaft auf dessen Ausbleiben vertraut hat.

Der Vorsatz gliedert sich in drei Stufen: die Absicht (dolus directus 1. Grades), das direkte Wissen (dolus directus 2. Grades) und den bedingten Vorsatz (dolus eventualis) als schwächste, aber noch hinreichende Vorsatzform. Zur Abgrenzung von dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit haben sich verschiedene Theorien entwickelt: Während die Möglichkeitstheorie bereits das Erkennen der konkreten Erfolgsmöglichkeit genügen lässt, verlangt die in Rechtsprechung und herrschender Lehre vertretene Billigungs- bzw. Ernstnahmetheorie zusätzlich ein voluntatives Element. Besonders klausurrelevant ist die Abgrenzung bei Tötungs- und Körperverletzungsdelikten, etwa bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr oder bei Gewaltanwendung mit offenem Ausgang.

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