Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisBlogNewsÜber unsAnmelden

Strafrecht

/

BT

/

6. Abschnitt: Straftaten gegen die Staatsgewalt

§ 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)

Teilgebiet

BT

Thema

6. Abschnitt: Straftaten gegen die Staatsgewalt

Tags

Amtsträger
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Widerstand
Vollstreckungshandlung
Regelbeispiele
Rechtmäßigkeit der Diensthandlung
Diensthandlung
Irrtum
Gewalt
Gewaltbegriff
Drohung
Drohen
Beisichführen
§ 49 StGB
§ 11 StGB
§ 17 StGB
§ 114 StGB
§ 138 StGB
§ 224 StGB
§ 226 StGB
§ 240 StGB
§ 113 StGB
Gliederung
  • I. Allgemeines

  • II. Prüfungsschema

  • III. Tatbestand

    • 1. Objektiver Tatbestand

      • a) Tatobjekt: Amtsträger oder Soldat

      • b) Tatsituation: Bei Vollstreckungshandlung

      • c) Tathandlung: Widerstand leisten

        • aa) Gewalt

        • bb) Drohung mit Gewalt

    • 2. Subjektiver Tatbestand

  • IV. Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung

    • 1. Sachliche und örtliche Zuständigkeit

    • 2. Wesentliche Förmlichkeit

    • 3. Pflichtgemäße Beurteilung und Ermessensausübung

    • 4. Irrtumsregelung § 113 III 2 StGB

  • V. Rechtswidrigkeit

  • VI. Schuld

  • VII. Regelbeispiele § 113 II StGB

    • 1. Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs

    • 2. Gefahr des Todes oder schwerer Gesundheitsschädigung

    • 3. Gemeinschaftliche Tatbegehung

  • VIII. Verhältnis zu anderen Straftatbeständen

    • 1. Verhältnis zu § 114 StGB

    • 2. Verhältnis zu § 240 StGB

Dieser Artikel behandelt den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB. § 113 StGB reiht sich in mehrere Delikte (§§ 113, 114, 115 StGB) ein, die das gleiche Rechtsgut schützen sollen. § 113 StGB eignet sich gut als rechtsgebietsübergreifender Examensstoff, da § 113 III 1 StGB die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung voraussetzt, sodass der Prüfling auch Kenntnisse aus dem Verwaltungsrecht AT einbringen muss.

I. Allgemeines

Systematisch steht § 113 StGB im 6. Abschnitt des StGB Widerstand gegen die Staatsgewalt.

§ 113 StGB beinhaltet eine tatbestandsimmanente Inlandsbeschränkung, sodass sich die Tat gegen deutsche Vollstreckungsorgane richten muss.

Besonderheiten ergeben sich im Rahmen des § 113 StGB auch deshalb, weil Absatz 4 eine eigene Irrtumsregelung enthält.

II. Prüfungsschema

Das Prüfungsschema beinhaltet keine Kausalität oder objektive Zurechnung, da es sich hier um ein reines Tätigkeitsdelikt handelt. Es bedarf also keiner Zurechnung eines Taterfolgs.

Web App FeatureUnsere Grafiken sind nur in der Web App verfügbar.
Platzhalter Grafik

III. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatobjekt: Amtsträger oder Soldat

Der objektive Tatbestand setzt zunächst voraus, dass es sich um einen Amtsträger oder einen Soldaten der Bundeswehr handeln muss, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist.

Merke

In § 11 I Nr. 2 StGB findet sich eine Legaldefinition des Amtsträgerbegriffs. Demnach ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, sonst in einem öffentlichen rechtlichen Amtsverhältnis steht oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bestellt ist.

Definition

Zur Vollstreckung berufen ist, wer im Einzelfall dazu befugt ist, den Staatswillen durchzusetzen.

b) Tatsituation: Bei Vollstreckungshandlung

Weiterhin setzt der Tatbestand voraus, dass der Widerstand bei der Vornahme einer Vollstreckungshandlung geleistet wird.

Merke

Hier liegt der Unterschied zu § 114 I StGB. Ein tätlicher Angriff ist bei jeder Diensthandlung durch § 114 StGB unter Strafe gestellt, während § 113 StGB nur Vollstreckungshandlungen umfasst. Dies ist dem Wortlaut des § 113 I StGB zu entnehmen, der von “Vornahme einer solchen Diensthandlung” spricht und sich dabei auf die Vollstreckung bezieht.

Definition

Eine Vollstreckungshandlung meint dabei jede Willensbetätigung der zur Vollstreckung berufenen Person mit der Intention der zwangsweisen Durchsetzung staatlichen Willens im konkreten Einzelfall, wobei die Handlung jedenfalls noch nicht beendet sein darf.

An einer Zwangslage zur Duldung des Eingriffs und damit an einer Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 StGB (jedoch nicht an einer Diensthandlung im Sinne des § 114 StGB - sollte ein tätlicher Angriff vorliegen) fehlt es etwa bei:

  • schlichter Überwachungs- und Ermittlungstätigkeit im Rahmen von Routinekontrollen,

  • Streifenfahrten oder -gänge,

  • Handeln im internen Verwaltungsbereich, sowie

  • nicht erzwingbaren Ermittlungshandlungen, wie etwa der polizeilichen Vernehmung des Beschuldigten.

c) Tathandlung: Widerstand leisten

Zuletzt setzt der objektive Tatbestand noch voraus, dass der Täter Widerstand in Form von Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt geleistet worden sein muss.

aa) Gewalt

Im Unterschied zu § 240 StGB ist der Gewaltbegriff im § 113 StGB restriktiver auszulegen. Es muss sich um eine aktive Gegenwehr, also um aktive physisch wirkende Zwangsmittel, handeln.

Definition

Gewalt ist die aktive Gegenwehr in Form physisch wirkender Zwangsmittel, die gegen die vollstreckende Person gerichtet und geeignet ist, die Vollstreckungshandlung wenigstens zu erschweren.

Die unterschiedlichen Gewaltbegriffe in § 240 StGB und § 113 StGB begründen sich in der anderweitigen Schutzrichtung der Normen. Während § 240 StGB die **individuelle Willensbildung- und Willensbetätigungsfreiheit schützt, die schon bei nicht physischer Gewalt eingeschränkt sein kann, schützt § 113 StGB die Durchsetzungsfähigkeit der Staatsgewalt und die berufenen Vollstreckungsorgane, die nicht bereits durch den bloßen passiven Einsatz von Körpergewicht eingeschränkt werden kann.

Beispiel

Der Klima-Kleber K blockiert gern Straßen, indem er sich auf die Straße setzt. Auf die mehrmalige Aufforderungen des Polizeibeamten B, sich zu entfernen, reagiert K nicht. Ohne aktive Gegenwehr lässt sich K von den keuchenden Beamten wegtragen. Strafbarkeit nach § 113 StGB?

§ 113 StGB ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die reine passive Gegenwehr durch den schlichten passiven Einsatz des Körpergewichts den Gewaltbegriff des § 113 nicht erfüllt.

bb) Drohung mit Gewalt

Definition

Drohung mit Gewalt meint das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen künftiger Gewaltanwendung in Form aktiver physisch wirkender Zwangsmittelanwendung.

Die Drohung muss sich also auf die Ankündigung künftiger Gewaltanwendung im oben qualifizierten Sinne beziehen. Das Drohen mit einem anderen empfindlichen Übel ist nicht tatbestandsmäßig.

Beispiel

Tatbestandserfüllend:

  • Vorhalten einer Waffe

  • Herumfuchteln mit den Armen, mit begleitetem Zulaufen auf den Beamten

  • Ankündigung von Gewalt für den Fall von Zwangsmittelanwendung des Beamten

Nicht tatbestandserfüllend:

  • Ankündigung einer Strafanzeige

  • Ankündigung einer Dienstaufsichtsbeschwerde

  • Ankündigung einer Selbstverbrennung

2. Subjektiver Tatbestand

§ 113 StGB ist ein Vorsatzdelikt, sodass der Täter mindestens dolus eventualis aufweisen muss.

IV. Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung

Nicht zum Tatbestand gehörend, aber in § 113 III 1 StGB vorausgesetzt, ist die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung. Die Tat ist nicht nach § 113 I, II StGB strafbar, wenn die Diensthandlung (Vollstreckungshandlung) nicht rechtmäßig ist. Somit handelt es sich bei der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit.

Zu beachten ist, dass sich die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 StGB nicht vollumfänglich an der verwaltungsrechtlichen materiellen Rechtmäßigkeit orientiert, sondern eigene Anforderungen aufstellt, die zum Teil weniger streng gefasst sind, als die materielle Rechtmäßigkeitsprüfung im Verwaltungsrecht.

Das liegt daran, dass die vollstreckende Person aus einer ex-ante Perspektive handeln muss und sich im Einzelfall nicht an einer ex-post Beurteilung von Fachgerichten orientieren kann. Die Vollzugsbeamten haben somit ein Irrtumsprivileg.

Problem

Die Vollstreckungshandlung ist rechtmäßig, wenn die sachliche und örtliche Zuständigkeit des zu Vollstreckung Berufenen vorliegt, dieser die wesentliche Förmlichkeit beachtet und seiner Pflicht zur situationsangemessenen Beurteilung der Eingriffsvoraussetzungen nachgekommen ist.

1. Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit richtet sich bei Vollstreckungshandlungen von Polizeivollzugsbeamten zumeist nach den Landespolizeigesetzen oder dem Bundespolizeigesetz.

2. Wesentliche Förmlichkeit

Definition

Alle zum Schutz des Betroffenen wesentlichen Förmlichkeiten müssen gewahrt sein.

Eine genaue Definition von “wesentlicher Förmlichkeit” kann nicht einheitlich gegeben werden, da sie vom Einzelfall abhängen.

Beispiel

  • Zivilpolizisten müssen sich als Polizeibeamte zu erkennen geben

  • Vorzeigen des Haftbefehls

  • Grund (etwa das konkrete Fehlverhalten) für die Vollziehung von Identifizierungsmaßnahmen

3. Pflichtgemäße Beurteilung und Ermessensausübung

Das wichtigste und zugleich auslegungsbedürftigste Merkmal ist die pflichtgemäße Beurteilung der Eingriffsvoraussetzungen sowie die pflichtgemäße Ermessensausübung. Die vollstreckende Person müsste bei pflichtgemäßer Würdigung der ihm bekannten und erkennbaren Umstände der Vollstreckungssituation zur Annahme der Vollstreckungsvoraussetzungen gelangen dürfen.

Es ist folglich ein objektiver Maßstab aus ex ante Sicht anzulegen: “Hätte sich ein verständiger Beamter in der gleichen Situation ähnlich verhalten?”

Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob das Verhalten aus einer ex-post Betrachtung rechtswidrig war, sondern ob sich das Verhalten des Beamten in der konkreten Situation (ex ante) noch innerhalb des Beurteilung- beziehungsweise Ermessensspielraums abgespielt hat.

Klausurtipp

Hier ist Argumentation gefragt, wobei es auf eine dezidierte Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht ankommt. Vielmehr sind die Sachverhaltsangaben argumentativ aufzuarbeiten.

4. Irrtumsregelung § 113 III 2 StGB

In § 113 III 2 StGB stellt noch einmal klar, dass die Tat auch dann nicht nach § 113 I, II StGB strafbar ist, wenn die Vollstreckungshandlung zwar rechtswidrig war, aber der Täter irrig davon ausgeht, sie sei rechtmäßig. Es kommt hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung folglich nicht auf die subjektive Einschätzung des Täters an.

V. Rechtswidrigkeit

Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit ergeben sich keine Besonderheiten. Hier sind die etwaigen in Frage kommenden Rechtfertigungsgründe zu prüfen.

VI. Schuld

Im Rahmen der Schuld muss die zweite Irrtumsregelung beachtet werden, die in § 113 IV StGB geregelt ist und zugunsten des Täters wirken kann. Die Irrtumsregelung ist vergleichbar mit einem Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB, der sich auf Tatbestandsebene abspielt, aber die im Zweifel die Schuld entfallen lässt.

Der in § 113 IV StGB geregelte Irrtum hingegen betrifft die objektive Bedingung der Strafbarkeit und nicht den Tatbestand.

Insofern der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, kommt es hinsichtlich der Rechtsfolge auf die Frage der Vermeidbarkeit an:

  • War der Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung vermeidbar, so kann das Gericht die Strafe nach § 49 II StGB mildern gemäß § 113 IV 1 StGB.

  • War der Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung vermeidbar und es ihm nicht in der konkreten Situation nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen dagegen zu wehren, entfällt die Schuld; der Täter ist straflos.

    • War der Irrtum zwar unvermeidbar, es war ihm allerdings zuzumuten, sich mit einem Rechtsbehelf gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung (Vollstreckungshandlung) zu wehren, so kann das Gericht die Strafe ebenfalls nach § 49 II StGB mildern.

Klausurtipp

Die Frage, wann ein Irrtum vermeidbar oder unvermeidbar ist, kannst du hier nachlesen.

VII. Regelbeispiele § 113 II StGB

Zuletzt sind noch die Regelbeispiele des § 113 II StGB zu erläutern.

Klausurtipp

Die Systematik und die Frage, wie Regelbeispiele zu prüfen sind, kannst du dir in diesem Artikel durchlesen.

1. Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs

§ 113 II 2 Nr. 1 StGB sieht einen besonders schweren Fall, wenn der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Grund hierfür ist schon das gesteigerte abstrakte Eskalationspotenzial potenzial durch die Möglichkeit des Zugriffs auf eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug.

Definition

Eine Waffe ist jeder Gegenstand, der nach seiner Art und Anfertigung nicht nur geeignet, sondern dazu bestimmt ist, Menschen durch seine chemische oder mechanische Wirkung physisch zu verletzen.

Definition

Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der unter Berücksichtigung seiner Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung konkret geeignet ist, erhebliche körperliche Verletzungen beim Angegriffenen hervorzurufen.

Definition

Beisichführen meint die Zugriffsmöglichkeit des Täters zu irgendeinem Zeitpunkt der Tat.

Vernetztes Lernen

Problematische Fallgruppen und Beispiele zum Beisichführen, dem Waffenbegriff sowie dem Begriff des gefährlichen Werkzeugs findest du hier.

2. Gefahr des Todes oder schwerer Gesundheitsschädigung

§ 113 II Nr. 2 StGB sieht auch dann einen besonders schweren Fall, wenn der Angegriffene durch eine Gewalttätigkeit des Täters in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird.

Definition

Eine Gewalttätigkeit meint jede gegen die Person gerichtete physische Aggression.

Die Gefahr des Todes oder der Gesundheitsschädigung muss dabei konkret sein. Das heißt, der Täter muss das Geschehen derart aus der Hand geben, dass der letztliche Eintritt des Todes oder der schweren Gesundheitsschädigung nur noch vom Zufall abhängt.

Beispiel

  • Der Täter wirft Steine in Kopfrichtung auf eine Gruppe von Polizeibeamten

  • Der Täter fährt mit einem Kfz leibesgefährdend auf den Polizeibeamten zu

  • Schlag mit einer Eisenstange in Kopfrichtung des Polizeibeamten

Merke

Der Begriff der schweren Gesundheitsschädigung reicht hier weiter als die in § 226 I StGB geregelte schwere Körperverletzung und umfasst daher auch zwar schwerwiegende bzw. langwierige Krankheiten, welche aber heilbar sind.

3. Gemeinschaftliche Tatbegehung

Zuletzt erkennt der Gesetzgeber auch einen besonders schweren Fall des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, wenn die Tatbegehung mit einem Beteiligten gemeinschaftlich erfolgt. Begründet wird dies damit, dass insbesondere aus einer Menschengruppe heraus ein gesteigertes abstraktes Eskalationspotenzial vorliegt. Gedacht sei hier vor allem an gewalttätige Demonstrationen.

Vernetztes Lernen

Die Frage, wann eine Gemeinschaftlichkeit vorliegt, stellt sich parallel auch im Rahmen des § 224 I Nr. 4 StGB, sodass hierauf verwiesen wird.

VIII. Verhältnis zu anderen Straftatbeständen

1. Verhältnis zu § 114 StGB

Regelmäßig wird vor allem mit Blick auf die Regelbeispiele des Absatzes 2 ein Angriff auf den Vollstreckungsbeamten vorliegen, sodass auch § 114 StGB erfüllt sein wird.

Immer wenn der Tatbestand des § 114 I StGB verwirklicht wird und es sich bei der Diensthandlung um eine Vollstreckungshandlung handelt, ist auch der Tatbestand des § 113 StGB erfüllt. § 113 und § 114 StGB stehen dann in Tateinheit zueinander.

Merke

Bei § 114 StGB handelt es sich nicht um eine Qualifikation des § 113 StGB, weil der Tatbestand des § 114 StGB im Gegensatz zu § 113 StGB keine Vollstreckungshandlung als Voraussetzung hat. Vielmehr genügt hier irgendeine Diensthandlung.

2. Verhältnis zu § 240 StGB

Aufgrund der den Täter privilegierenden Irrtumsregelung des § 113 StGB ist dieser im Verhältnis zu § 240 StGB spezieller. § 113 StGB verdrängt folglich den § 240 StGB, sodass die persönliche Willensfreiheit des Vollstreckungsbeamten nicht geschützt wird. Das ist auch nur konsequent, da der Beamte im Auftrag des Staates unterwegs ist, sodass der Täter stets von der Irrtumsregelung profitieren können muss.

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten