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Definition: Bringschuld

Definition

Bringschuld (§ 269 BGB): Bei der Bringschuld schuldet der Schuldner den Transport und die Übergabe der vertragsgemäßen Ware.

Bei ihr fallen Leistungs- und Erfolgsort beim Gläubiger zusammen – mit wichtigen Folgen für Konkretisierung, Gefahrtragung und Verzug: Der Schuldner trägt die Leistungsgefahr bis zur Übergabe beim Gläubiger. Nach der Auslegungsregel des § 269 I BGB ist die Bringschuld allerdings die Ausnahme; im Zweifel liegt eine Holschuld vor. In der Klausur ist vor allem die Abgrenzung zur Schickschuld entscheidend, etwa beim Versendungskauf. Vertiefend dazu unser Artikel zu den Leistungsmodalitäten.

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