Definition
Bringschuld (§ 269 BGB): Bei der Bringschuld schuldet der Schuldner den Transport und die Übergabe der vertragsgemäßen Ware.
Bei ihr fallen Leistungs- und Erfolgsort beim Gläubiger zusammen – mit wichtigen Folgen für Konkretisierung, Gefahrtragung und Verzug: Der Schuldner trägt die Leistungsgefahr bis zur Übergabe beim Gläubiger. Nach der Auslegungsregel des § 269 I BGB ist die Bringschuld allerdings die Ausnahme; im Zweifel liegt eine Holschuld vor. In der Klausur ist vor allem die Abgrenzung zur Schickschuld entscheidend, etwa beim Versendungskauf. Vertiefend dazu unser Artikel zu den Leistungsmodalitäten.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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