Definition
Bei der Buchgrundschuld handelt es sich um eine Grundschuld, bei der die Erteilung eines Grundschuldbriefs ausgeschlossen wurde, §§ 1192 I, 1116 II 1 BGB.
Die Buchgrundschuld setzt voraus, dass die Erteilung des Briefs durch Vereinbarung und Eintragung im Grundbuch ausgeschlossen wird (§ 1116 II BGB); sie ist damit der Ausnahmefall. Ihre Übertragung richtet sich nach §§ 1192 I, 873, 1154 III BGB und erfordert Einigung und Eintragung, sodass ein vereinfachter Briefverkehr ausscheidet. Das erhöht die Fälschungssicherheit, mindert jedoch die Verkehrsfähigkeit gegenüber der Briefgrundschuld. Einordnung und Vertiefung bietet der Beitrag zur Grundschuld.