Definition
Bundesstaat ist ein Gesamtstaat, bei dem die Ausübung der Staatsgewalt auf einen Zentralstaat (Bund) und mehrere Gliedstaaten (Länder) aufgeteilt ist (vgl. Art. 20 I GG).
Das Bundesstaatsprinzip aus Art. 20 I GG unterscheidet den Bundesstaat vom Einheitsstaat und vom Staatenbund: Bund und Länder verfügen jeweils über eigene Staatsqualität, eigene Verfassungen und originäre Kompetenzen (Art. 30, 70 ff. GG). Es unterfällt der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 III GG. Einen vertiefenden Überblick über das Zusammenspiel mit den übrigen Staatsstrukturprinzipien bietet der Artikel Grundlagen der Staatsstrukturprinzipien.
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