Definition
Das Briefgeheimnis (Art. 10 I GG) schützt die Vertraulichkeit aller schriftlichen Mitteilungen (z. B. ein Brief oder Paket).
Systematisch bildet das Briefgeheimnis neben dem Post- und dem Fernmeldegeheimnis eine von drei Teilgewährleistungen des Art. 10 GG; im postalischen Bereich treten die anderen beiden dahinter zurück. Praktisch bedeutsam ist die Abgrenzung bei elektronischer Kommunikation: E-Mails werden während der Übertragung von Art. 10 I GG erfasst, nach Abschluss des Übertragungsvorgangs und Speicherung auf dem Server des Nutzers hingegen nur noch vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG geschützt - eine Unterscheidung, die das BVerfG in mehreren Entscheidungen präzisiert hat.
Vertiefend: Art. 10 GG (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis).
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