Definition
Brevi manu traditio (Übergabe kurzer Hand) bezeichnet die Übereignung nach § 929 S. 2 BGB: Ist der Erwerber bereits im Besitz der Sache, genügt die bloße Einigung über den Eigentumsübergang; eine Übergabe ist entbehrlich.
Typischer Fall ist der Kauf einer zuvor gemieteten oder geliehenen Sache. Der Erwerber muss im Zeitpunkt der Einigung unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer sein; ob er Eigen- oder Fremdbesitzer ist, spielt keine Rolle.
In der Klausur taucht § 929 S. 2 BGB meist auf, wenn der Mieter, Entleiher oder Verwahrer die Sache später kauft. Zu prüfen bleibt der Besitz des Erwerbers im Zeitpunkt der Einigung; mittelbarer Besitz genügt nach h. M. Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten ist über § 932 I 2 BGB möglich, setzt aber voraus, dass der Erwerber den Besitz gerade vom Veräußerer erlangt hatte. Abzugrenzen ist die brevi manu traditio von den Übergabesurrogaten der §§ 930, 931 BGB, bei denen der Veräußerer oder ein Dritter im Besitz bleibt. Typischer Fehler: Es wird eine Übergabe oder ein Besitzkonstitut konstruiert, obwohl der Erwerber die Sache längst in Händen hält.