I. Einleitung
Das Sachenrecht besteht aus dem Mobiliarsachenrecht und dem Immobiliarsachenrecht, die zwar gemeinsame Grundlagen, aber dennoch umfangreiche Sonderregelungen haben.
Ersteres betrifft Rechte an beweglichen Sachen und ist in §§ 929 ff. BGB geregelt.
Im Immobiliarsachenrecht geht es um Rechte an unbeweglichen Sachen, insbesondere Grundstücke.
Es kann vorkommen, dass dir eine Klausur begegnet, in der reines Immobiliarsachenrecht abgefragt wird. Aber keine Panik: Hier kommt es vor allem auf ein gutes Grundverständnis und Normenkenntnis an! Insbesondere spielt im Immobiliarsachenrecht das Grundbuch als Publizitätsmittel eine Rolle. Die Übertragung von Eigentum und dinglichen Rechten an Grundstücken ist damit aufwändiger als im Mobiliarsachenrecht. Schließlich sind mit Grundstücken oft erhebliche wirtschaftliche Interessen verbunden.
Vorschriften zum Immobiliarsachenrecht findest du in §§ 873 ff. BGB. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Übertragung von Rechten an Grundstücken oder die Belastung von Grundstücken mit dinglichen Rechten. Mit den §§ 873 ff. BGB beginnt das Immobiliarsachenrecht. Sie stehen unter der Überschrift „Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken“.


