Definition
Eine Einwilligung im Sinne des § 183 S. 1 BGB ist die vorherige Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft.
Die Einwilligung ist nach § 183 S. 1 BGB bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts grundsätzlich frei widerruflich, soweit sich aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nichts anderes ergibt. Klausurrelevant ist die Abgrenzung zur Genehmigung als nachträglicher Zustimmung sowie die Rolle der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bei Geschäften beschränkt Geschäftsfähiger (§ 107 BGB). Zu unterscheiden ist die rechtsgeschäftliche Einwilligung der §§ 182 ff. BGB von der rechtfertigenden Einwilligung im Straf- und Deliktsrecht. Vertiefend lohnt der Beitrag zur Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB).
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