Definition
Der Rechtsgutsträger ist einwilligungsfähig, wenn er nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande ist, die Bedeutung und Tragweite des gegen ihn gerichteten Eingriffs und des Verzichts auf den Schutz des Rechtsguts zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen.
Anders als die Geschäftsfähigkeit im Zivilrecht knüpft die Einwilligungsfähigkeit nicht an feste Altersgrenzen an, sondern an die individuelle Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Rechtsgutsträgers im konkreten Einzelfall. Fehlt diese, etwa bei Kindern oder Personen mit eingeschränkter geistiger Reife, kann die Einwilligung nur durch den gesetzlichen Vertreter wirksam erteilt werden. Die weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen der rechtfertigenden Einwilligung erläutert der gleichnamige Artikel.
