Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisMagazinRoadmapÜber unsAnmelden

Definition: Bestätigung

Definition

Bestätigung (§ 141 BGB) ist ein Rechtsgeschäft, das auf die Anerkennung des ursprünglichen Rechtsgeschäfts als gültig gerichtet ist.

Die Bestätigung nach § 141 BGB erspart die fehlerfreie Neuvornahme eines nichtigen Rechtsgeschäfts, wirkt aber anders als häufig angenommen nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Bestätigung. Voraussetzung sind neben dem Wegfall des Nichtigkeitsgrundes ein Bestätigungswille beider Parteien. Abzugrenzen ist sie von der Genehmigung nach §§ 182, 184 BGB sowie der Bestätigung anfechtbarer Geschäfte nach § 144 BGB. Ausführlich erläutert im Artikel § 141 BGB (Bestätigung von nichtigen Rechtsgeschäften).

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2026 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten