Definition
Bestätigung (§ 141 BGB) ist ein Rechtsgeschäft, das auf die Anerkennung des ursprünglichen Rechtsgeschäfts als gültig gerichtet ist.
Die Bestätigung nach § 141 BGB erspart die fehlerfreie Neuvornahme eines nichtigen Rechtsgeschäfts, wirkt aber anders als häufig angenommen nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Bestätigung. Voraussetzung sind neben dem Wegfall des Nichtigkeitsgrundes ein Bestätigungswille beider Parteien. Abzugrenzen ist sie von der Genehmigung nach §§ 182, 184 BGB sowie der Bestätigung anfechtbarer Geschäfte nach § 144 BGB. Ausführlich erläutert im Artikel § 141 BGB (Bestätigung von nichtigen Rechtsgeschäften).
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