Definition
Beteiligter im Sinne des § 830 I 2 BGB ist, wer eine Handlung oder Unterlassung vornimmt, die mit den Handlungen der übrigen Mitwirkenden in einem räumlich-zeitlichen Zusammenhang steht.
§ 830 I 2 BGB mildert die für den Geschädigten oft unüberwindbare Beweisnot, wenn nicht aufgeklärt werden kann, wer von mehreren Beteiligten den Schaden tatsächlich verursacht hat. Anders als bei der Mittäterschaft nach § 830 I 1 BGB setzt die Norm kein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraus, sondern genügt sich mit einem äußeren, potenziell gefährdenden Zusammenhang der Beiträge. Die Rechtsfolge ist gravierend: Alle Beteiligten haften gemäß § 840 BGB als Gesamtschuldner, selbst wenn feststeht, dass nur einer von ihnen den Schaden tatsächlich verursacht hat. Ausführlich zu Voraussetzungen und Rechtsfolge dieser alternativen Kausalität siehe den Artikel zu Kausalität & Zurechnung.
