Neben der Umdeutung gibt es auch noch eine andere Möglichkeit einem nichtigen Rechtsgeschäft doch noch zur Wirksamkeit zu verhelfen, nämlich die Bestätigung nach § 141 BGB.
Definition
Unter einer Bestätigung ist ein Rechtsgeschäft, das auf die Anerkennung des ursprünglichen Rechtsgeschäfts als gültig gerichtet ist, zu verstehen.
I. Zweck
Der Zweck der Bestätigung nach § 141 BGB besteht darin, das Herbeiführen der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts zu vereinfachen. Wer das mit einem Rechtsgeschäft verfolgte Ziel erreichen will, muss das Geschäft nämlich grundsätzlich erneut fehlerfrei vornehmen. § 141 BGB vereinfacht dies: Um die Folgen seiner Neuvornahme herbeizuführen, genügt es, das ursprüngliche Geschäft als gültig anzuerkennen.
II. Abgrenzungen
Die Bestätigung im Sinne des § 141 BGB ist abzugrenzen von der Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts nach § 144 BGB. Details zu dieser findest du hier. Außerdem sind von der Bestätigung die Genehmigung nach §§ 182, 184 BGB sowie die Heilung durch Erfüllung nach §§ 311b I 2, 518 II, 766 S. 1 BGB zu unterscheiden. Während die Genehmigung ein Rechtsgeschäft eines Dritten voraussetzt, betrifft die Bestätigung nach § 141 BGB ein eigenes Rechtsgeschäft.
III. Voraussetzungen
1. Bei einseitiges Rechtsgeschäften
Die Bestätigung eines nichtigen einseitigen Rechtsgeschäfts erfolgt durch empfangsbedürftige Willenserklärung.
2. Bei Verträgen
a) Neue Einigung
Die Bestätigung eines nichtigen Vertrags erfordert eine neue Einigung der ursprünglichen Vertragsparteien. Ist nur die Erklärung einer Vertragspartei nichtig, genügt nur deren Erklärung.
b) Wegfallen des Nichtigkeitsgrundes
Die Bestätigung setzt voraus, dass der ursprüngliche Nichtigkeitsgrund weggefallen ist.
Beispiel
Aufhebung eines Verbotsgesetzes
Änderung der ursprünglich zur Nichtigkeit führenden Umstände, etwa der Einordnung eines Vertragsinhalts als sittenwidrig
Die Ursache für die Nichtigkeit des ursprünglichen Rechtsgeschäfts besteht damit nicht mehr fort. Würde man genau das gleiche Rechtsgeschäft zu diesem späteren Zeitpunkt abschließen, stünde von Anfang an kein Nichtigkeitsgrund mehr entgegen.
Es kommen alle Nichtigkeitsgründe in Betracht, zum Beispiel §§ 125 S. 1, 134 BGB, 138 BGB.
c) Bestätigungswille
Außerdem ist ein Bestätigungswille erforderlich. Diesen kann nur haben, wer die Nichtigkeit kennt oder zumindest zweifelt. Die Bestätigung muss den Inhalt haben, dass das bislang fehlerhafte Geschäft nunmehr als gültig anerkannt werde. Die Bestätigung erfordert keine Neuvornahme, sondern ist nach § 141 I BGB nur hinsichtlich der Rechtsfolgen als Neuvornahme zu beurteilen. Es genügt, dass sich beide Parteien in Kenntnis aller Vereinbarungen auf den Boden des Vertrags stellen.
d) Form
Die Bestätigung ist grundsätzlich formlos möglich. Soll ein formbedürftiges Rechtsgeschäft bestätigt werden, so ist auch die Bestätigung formbedürftig.
IV. Rechtsfolgen einer Bestätigung
Die Bestätigung führt nach § 141 I BGB zu einer Wirksamkeit des nichtigen Rechtsgeschäfts ex nunc. Ab dem Zeitpunkt seiner Bestätigung ist das ursprünglich nichtige Rechtsgeschäft im Umfang der Bestätigung wirksam. Die Bestätigung entfaltet keine Rückwirkung. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus der Auslegungsregel des § 141 II BGB. Würde die Bestätigung bereits Rückwirkung entfalten, wäre die materielle Auslegungsregel gemäß § 141 II BGB überflüssig. Bei der Anwendung des § 141 II BGB ist zu berücksichtigen, dass dieser nur die Beteiligten betrifft und keine Drittwirkung entfaltet.