Definition
Eigentum ist die Summe der vom Gesetzgeber zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährten vermögenswerten Rechte (sogenannte Bestandsgarantie, Art. 14 I GG).
Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG hat eine doppelte Funktion: Als Bestandsgarantie sichert sie das konkret vorhandene Eigentum in der Hand des Eigentümers, während die Wertgarantie bei zulässigen Eingriffen einen Ausgleich gewährleistet. Geschützt ist jede vermögenswerte Rechtsposition, die dem Einzelnen privatnützig zugeordnet ist. Der Eigentumsbegriff ist damit normgeprägt und wird durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen (Art. 14 I 2 GG) ausgeformt. Von der entschädigungspflichtigen Enteignung (Art. 14 III GG) ist die ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung abzugrenzen – eine klausurträchtige Weichenstellung. Schutzbereich, Schranken und Prüfungsaufbau des Eigentumsgrundrechts vertieft der Beitrag Art. 14 GG (Eigentumsfreiheit).
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