Definition
Bestimmen im Sinne des § 120 I StGB meint das Hervorrufen des Entschlusses zur Selbstbefreiung.
Die Tathandlung des Bestimmens dient bei § 120 StGB der Pönalisierung der Anstiftung zur Selbstbefreiung, die als solche straflos bleibt, da es an einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat fehlt. Die Anforderungen entsprechen strukturell denen der Anstiftung nach § 26 StGB. Einen vertiefenden Überblick über Tatobjekt, Tathandlungen und die Qualifikation nach Abs. 2 bietet der Artikel § 120 StGB (Gefangenenbefreiung).
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