Definition
Bestimmen meint das Hervorrufen des Tatentschlusses.
Bestimmen bezeichnet das Hervorrufen des Tatentschlusses bei einer anderen Person und ist das zentrale Tatbestandsmerkmal der Anstiftung nach § 26 StGB. Der Anstifter muss den Täter durch geistige Einflussnahme zu dessen konkreter Tat bewegen; besonders diskutiert wird dies bei bereits tatentschlossenen Personen (sog. omnimodo facturus) sowie bei den Fallgruppen der Auf-, Ab- und Umstiftung. Einen vertiefenden Überblick über das Prüfungsschema der Anstiftung bietet der Artikel § 26 StGB (Anstiftung).
Da eine Einflussnahme auf den Tatentschluss straflos bliebe, wenn der Angesprochene die Tat gar nicht begeht, stellt § 30 I StGB die versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen gesondert unter Strafe. Mehr dazu im Artikel Versuch der Beteiligung (§ 30 StGB).
Auch bei § 120 StGB (Gefangenenbefreiung) spielt das Bestimmen eine Rolle: Die Tathandlung des Verleitens zum Entweichen stellt strukturell dieselben Anforderungen wie das Bestimmen bei der Anstiftung, da sie gerade die sonst straflose Anstiftung zur Selbstbefreiung pönalisiert. Näheres im Artikel § 120 StGB (Gefangenenbefreiung).
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