Besitzmittler

Definition

Besitzmittler ist, wer eine Sache aufgrund eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 868 BGB (z. B. Miete, Pacht, Verwahrung, Nießbrauch) für einen anderen besitzt, dem gegenüber er auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist. Der andere ist dann mittelbarer Besitzer. Erforderlich sind ein Besitzmittlungsverhältnis, ein Herausgabeanspruch des Oberbesitzers und der Fremdbesitzerwille des Besitzmittlers.

Der Besitzmittler spielt vor allem bei der Übereignung durch Besitzkonstitut nach §§ 929 S. 1, 930 BGB und bei der Abtretung des Herausgabeanspruchs nach §§ 929 S. 1, 931 BGB eine zentrale Rolle. Abzugrenzen ist er vom Besitzdiener nach § 855 BGB, der selbst keinen Besitz hat, sondern weisungsgebunden in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis handelt. Nach h. M. genügt auch ein unwirksames Besitzmittlungsverhältnis, solange der Besitzmittler mit Fremdbesitzerwillen besitzt. Mehrstufiger mittelbarer Besitz ist nach § 871 BGB möglich. Klausurrelevant wird der Besitzmittler häufig beim gutgläubigen Erwerb nach §§ 933, 934 BGB.

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