Definition
Aufgeben ist der endgültige, rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Verzicht des Gläubigers auf eine Sicherheit im Sinne des § 776 BGB, durch den der Rückgriffsanspruch des Bürgen aus dem aufgegebenen Recht (§ 774 BGB) vereitelt wird.
§ 776 BGB schützt den Bürgen davor, dass der Gläubiger durch eigenes Verhalten dessen Regressmöglichkeiten schmälert. Erfasst sind sowohl rechtsgeschäftliche Verzichte, etwa der Erlass einer Mitbürgschaft, als auch tatsächliche Aufgabehandlungen, etwa die Freigabe einer Sicherungsübereignung. Entscheidend ist stets, dass der Verzicht endgültig ist – eine bloß vorübergehende Nichtausübung genügt nicht.
Wie sich § 776 BGB in die Prüfung der Bürgenhaftung einfügt, erklärt der Artikel Bürgschaft.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2026 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten