Definition
Als Auflassungsanwartschaft wird die Rechtsposition des Grundstückserwerbers bezeichnet, wenn die Auflassung (§ 925 BGB) erfolgt ist, eine Eintragungsbewilligung erteilt wurde und der Erwerber den Eintragungsantrag nach § 13 I 1 GBO selbst gestellt hat. Das Auflassungsanwartschaftsrecht ist ein richterrechtlich anerkanntes Anwartschaftsrecht; es entsteht aus der Auflassung (§ 925 BGB) i.V.m. § 873 BGB und dem gestellten Eintragungsantrag (§ 13 I 1 GBO).
Das Auflassungsanwartschaftsrecht entsteht, sobald sich der Erwerber nicht mehr einseitig von seiner Rechtsposition lösen kann: Auflassung nach § 925 BGB, Eintragungsbewilligung und ein selbst gestellter Eintragungsantrag gemäß § 13 I 1 GBO müssen kumulativ vorliegen. Ab diesem Zeitpunkt kann der Veräußerer die Rechtsstellung nicht mehr durch einseitige Erklärungen vereiteln, etwa durch Widerruf der Bewilligung. Praktisch bedeutsam wird das Anwartschaftsrecht vor allem bei der Frage, wie sich spätere Verfügungen des Veräußerers oder sein Insolvenzverfahren auf die Rechtsstellung des Erwerbers auswirken. Vertiefend dazu der Artikel zu Verfügungen im Immobiliarsachenrecht.
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