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Definition: Auflage

Definition

Die Auflage (§ 36 II Nr. 4 VwVfG) ist eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird.

Anders als die Bedingung lässt die Auflage die Wirksamkeit des Verwaltungsakts unberührt – ihre Nichterfüllung führt nicht automatisch zum Wegfall der Vergünstigung, sondern eröffnet der Behörde allenfalls die Möglichkeit eines Widerrufs nach § 49 II Nr. 2 VwVfG oder der Vollstreckung nach dem VwVG. Prozessual ist die Auflage isoliert mit der Anfechtungsklage angreifbar, da sie einen eigenständigen Verwaltungsakt darstellt. Mehr zur Abgrenzung der Nebenbestimmungen erfährst du im Artikel zu den Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt.

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