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Definition: Auf Kosten

Definition

Ein Vorteil ist „auf Kosten“ dessen erlangt, dem er rechtlich zugewiesen ist, aber durch den Kondiktionsschuldner entzogen wird (§ 812 I 1 Fall 2 BGB).

Das Merkmal „auf Kosten“ bestimmt, wer Gläubiger der Nichtleistungskondiktion ist. Nach der heute herrschenden Lehre vom Zuweisungsgehalt kommt es nicht auf eine Vermögensverschiebung an, sondern darauf, ob in den wirtschaftlichen Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts eingegriffen wurde. Klassische Fälle sind die unbefugte Nutzung oder Verwertung fremder Sachen und Rechte. Die Abgrenzung zur Leistungskondiktion und der Vorrang der Leistung sind dabei stets zu beachten. Die dogmatischen Grundlagen der Kondiktionen erläutert der Beitrag Einleitung zum Bereicherungsrecht.

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